Satzung

F.A.I.R. in Heddesheim e.V.

Flucht – Asyl – Integration – Respekt

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen F.A.I.R. in Heddesheim e.V.. Er wird in das Vereinsregister Mannheim eingetragen und trägt dann den Zusatz „e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Heddesheim.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung, Unterstützung von und Hilfe für Verfolgte, Flüchtlinge, Migranten und hilfsbedürftiger Personen. Ziel ist die Integration Zugezogener und die Förderung eines friedlichen Zusammenlebens in der Gemeinde Heddesheim.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Maßnahmen verwirklicht, die diesen Menschen das Einleben in unserer Gesellschaft erleichtern. Dazu gehört:
– die Förderung des Vermittelns und des Austauschs der Kulturen, Gebräuche und gesellschaftlichen Werte
– das friedliche und tolerante Zusammenleben aller Menschen in Heddesheim und Umgebung zu fördern
– die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen in sozialer und rechtlicher Hinsicht
– die Organisation und Durchführung von themenbezogenen Veranstaltungen
– die Vernetzung aller in der Flüchtlingsarbeit Tätigen untereinander
– die Unterstützung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Flüchtlingshilfe
– die Koordination und Durchführung von Nachhilfeangeboten
– die Öffentlichkeits-, Bildungs- und Kulturarbeit, die zur Erreichung der Ziele des Vereins förderlich sind
– die Zusammenarbeit und Kooperation mit andere Vereinen / Arbeitskreisen
– Angebot einer Begegnungsstätte zum gemeinsamen Austausch.


Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und keine Gewinnbeteiligung.

(5) Entstandene Auslagen können den Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern gegen Nachweis im Rahmen des Jahresbudgets erstattet werden. Bei Ausgaben über 1000,- €  ist ein Vorstandsbeschluss über die Kostenerstattung erforderlich.

(6) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Die Kosten für Verwaltung, Schriftverkehr und Kontenführung sind so gering wie möglich zu halten.

 

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über den in Textform (schriftlich oder per E-Mail) gestellten Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(3) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.    

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von eventuellen Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf eventuelle rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 4 Beiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung und wird im Sitzungsprotokoll festgelegt.  

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
– die Berichte des Vorstands entgegenzunehmen und über diese zu beraten,
– Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
– Entlastung des Vorstands
– Wahl und Abwahl des Vorstands
– über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
– die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

(2) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich / per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf die Absendung des Einladungsschreibens folgt. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich / per E-Mail bekannt gegebene Adresse / E-Mailadresse gerichtet ist.

(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
– Bericht des Vorstands
– Bericht der Kassenprüfer                    
– Entlastung des Vorstands
– Wahl des Vorstands
– Wahl von zwei Kassenprüfern 

Weitere Punkte können z. B. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr, Festsetzung der Beiträge / Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge sein.

(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

(6) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. 

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll ist für die Mitglieder einsehbar.

 

§ 7 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

(1) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Juristische Personen haben eine Stimme.

(2) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf Verlagen erfolgt schriftliche Abstimmung.

(5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht ausschließlich aus natürlichen Personen und setzt sich wie folgt zusammen:
Erste(r) Vorsitzende(r)
Zweite(r) Vorsitzende(r)
Kassenwart(in)
Schriftführer(in)

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

(2) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende, der/die KassenwartIn und der/die SchriftführerIn. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

(7) Für die Abwahl von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 9 KassenprüferIn

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei KassenprüferInnen für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die KassenprüferInnen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die KassenprüferInnen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 10 Datenschutz

Es gelten die aktuellen gesetzlichen Regelungen.

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
– Speicherung
– Bearbeitung
– Verarbeitung
– Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

 

Jedes Mitglied hat das Recht auf
– Auskunft über seine gespeicherten Daten
– Berichtigung seiner gespeicherten Daten
– Sperrung seiner Daten
– Löschung seiner Daten.

Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§11 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sozialfonds der Gemeinde Heddesheim, zur satzungsgemäßen Verwendung. 

(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.



Heddesheim, 19. April 2020


Vermerk 19.04.2020 – Satzungsänderung §6, Satz 5 gemäß Protokoll vom.04.2020 auf Veranlassung AG MA vom 14.04.2020


Anmerkung: Dies ist eine Kopie der Satzung. Rechtsgültig ist nur die dem Amtsgericht vorliegende Fassung.